Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind bei einer Vollstreckung in Wohnungseigentum die fälligen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung des Hausgeldes privilegiert. Dieses Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten 2 Jahren. Aus dieser Vorschrift wurde in der Vergangenheit teilweise ein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeleitet. Folgt man dieser Auffassung, so hätte der Erwerber der Wohnung dinglich für die Hausgeldrückstände des Veräußerers gehaftet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2013, V ZR 209/12, klargestellt, dass aus dieser Vorschrift keine dingliche Haftung abzuleiten ist, sondern eben nur eine Privilegierung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungs- und im Insolvenzverfahren.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Löschung einer Reallast hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.10.2020, Aktenzeichen V ZB 51/20, über folgenden Sachverhalt...mehr
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf...mehr