In seinem Urteil vom 13.07.2005 VIII ZR 351/04 entscheidet der Bundesgerichtshof nunmehr, dass die Klausel, "in der Regel sind in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten spätestens nach sieben Jahren" Schönheitsreparaturen durchzuführen keinen starren Fristenplan enthält und damit wirksam ist.
Das Bundessozialgericht hat am 03.11.2021 mit der Entscheidung B 11 AL 6/21 R die bisherige Handhabung der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für...mehr
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf...mehr