In der Rechtsprechung war bisher streitig, ob bei verspäteter Rückgabe der Mietsache der frühere Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete nach § 546 a Abs. 1 BGB bis zum Schluss der Mietzinsberechnungsmethode, also üblicherweise bis zum Schluss eines Kalendermonates schuldet oder nur bis zu dem Tag der tatsächlichen Rückgabe. Ein Teil der Oberlandesgerichte hatte hier in der Vergangenheit zu Gunsten des Vermieters entschieden und den früheren Mieter dazu verpflichtet, bis zum Schluss der Mietzinsrechnungsperiode, also üblicherweise bis zum Monatsende die Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen, auch wenn die Rückgabe nicht zu diesem Stichtag, sondern zu einem früheren Termin im laufenden Monat erfolgte.
Durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2005 VIII ZR 57/05 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass Ansprüche nach § 546 a Abs. 1 BGB nur bis zu dem Rückgabetermin bestehen.
Zwar hat der Vermieter jetzt immer noch die Möglichkeit, gemäß § 546 a Abs. 2 BGB einen weiteren Schaden geltend zu machen, dabei wird er aber die Höhe des ihm entstandenen Schadens darlegen und beweisen müssen, ohne sich auf die Erleichterung des Abs. 1 berufen zu können.
Das Bundessozialgericht hat am 03.11.2021 mit der Entscheidung B 11 AL 6/21 R die bisherige Handhabung der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für...mehr
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf...mehr