Gelegentlich vereinbaren Mieter und Vermieter eine Nebenkostenpauschale zur Abdeckung der Betriebskosten einer Wohnung. Dabei stellt sich die Frage, ob der Mieter während des Laufes des Mietverhältnisses einen Auskunftsanspruch über die Höhe der tatsächlichen Be-triebskosten hat, um die Angemessenheit der Pauschale zu überprüfen.Gelegentlich vereinbaren Mieter und Vermieter eine Nebenkostenpauschale zur Abdeckung der Betriebskosten einer Wohnung. Dabei stellt sich die Frage, ob der Mieter während des Laufes des Mietverhältnisses einen Auskunftsanspruch über die Höhe der tatsächlichen Be-triebskosten hat, um die Angemessenheit der Pauschale zu überprüfen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 16.11.2011 (VIII ZR 106/11) entschieden, dass ein solcher Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass sich die Betriebskosten, die von der Pauschale erfasst werden, insgesamt ermäßigt haben. Ohne solche konkreten Anhaltspunkte steht dem Mieter während des laufenden Mietverhältnisses kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter zu. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, seine anfängliche Kalkulation der Betriebskosten offen zu legen. Der Bundesgerichtshof weist zutreffend darauf hin, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages Gelegenheit hatte, die Angemessenheit der Höhe der vom Vermieter geforderten Pauschale zu überprüfen. Sinn der Pauschale sei gerade, eine genaue Ermittlung und Abrechnung der betreffenden Kosten zu vermeiden.
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