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Starrer Fristenplan und Schönheitsreparaturen
In seinem Urteil vom 13.07.2005 VIII ZR 351/04 entscheidet der Bundesgerichtshof nunmehr, dass die Klausel, "in der Regel sind in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten spätestens nach sieben Jahren" Schönheitsreparaturen durchzuführen keinen starren Fristenplan enthält und damit wirksam ist. |